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Vertreterversammlung
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Form der Generalversammlung einer Genossenschaft, die gemäß § 43a GenG bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern durch die Satzung vorgesehen werden kann und aus mindestens 50 Vertretern der Mitglieder besteht. Als Vertreter kann von den Mitgliedern jede natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit gewählt werden, die Mitglied der Genossenschaft oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen Mitglieds benannt ist und weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat (AR) angehört.
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