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vorläufiger Gläubigerausschuss
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Mit dem am 1.3.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist nach § 22a InsO vom Insolvenzgericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr in § 22a I 1 Nr. 1 bis 3 InsO bestimmte Mindestanforderungen an Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer erfüllt hat. Erfüllt der Schuldner diese Merkmale nicht, kann das Insolvenzgericht nach § 22a II InsO auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist eine der vorläufigen Maßnahmen, die das Insolvenzgericht nach § 21 InsO anordnet, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Für den vorläufigen Gläubigerausschuss gelten § 67 II InsO und die §§ 69 bis 73 InsO entsprechend.
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