vorläufiger Gläubigerausschuss
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aufgrund des am 1.3.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) nach § 21 II Nr. 1a InsO vom Insolvenzgericht einzusetzendes Gremium aus Gläubigern (einschl. eines Vertreters der Arbeitnehmer), wenn der (Insolvenz-)Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei von drei in § 22a I 1 Nr. 1 bis 3 InsO bestimmten Mindestanforderungen in Bezug auf Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer erfüllt hat. Sind diese Merkmale nicht erfüllt, soll das Insolvenzgericht nach § 22a II InsO auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn dafür geeignete Personen benannt werden und deren Einverständnis vorliegt. Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist eine der vorläufigen Maßnahmen, die das Insolvenzgericht nach § 21 I, II InsO anordnet, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten; dieser kann hiergegen sofortige Beschwerde einlegen. Für den vorläufigen Gläubigerausschuss gelten § 67 II (Zusammensetzung) und §§ 69-73 InsO (Aufgaben, Verfahren, Vergütung, Haftung) entsprechend.