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Wertaufholung
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1. Deutsches Recht: Beim Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind gemäß § 253 III, IV HGB außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens), wenn sich zum Bilanzstichtag bei einem Vermögensteil eine Wertminderung ergibt (Anlagevermögen: grundsätzlich dauernde Wertminderung, außer bei Finanzanlagevermögen). Sofern der Grund für diese Wertminderung zu einem späteren Zeitpunkt entfällt, ist nach § 253 V HGB eine Wertaufholung in Form einer erfolgswirksamen Zuschreibung vorzunehmen. Eine Ausnahme stellt lediglich der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (Geschäftswert) dar, bei dem der niedrigere Wertansatz beizubehalten ist. Die Zuschreibung darf maximal auf den Wert erfolgen, der sich aus den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzüglich evtl. anfallender, planmäßiger Abschreibungen, die bis zum Bewertungszeitpunkt vorzunehmen gewesen wären, ergibt.
2. IFRS: Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sehen ebenfalls gemäß IAS 36.109 eine Wertaufholung vor, sofern die Gründe für zuvor erfolgte außerplanmäßige Abschreibungen entfallen sind. Je nachdem, welche Rechnungslegungsvorschriften für den betroffenen Aktivposten (Aktiva) zuvor angewendet wurden, fällt die Wertaufholung unterschiedlich aus (IAS 36.114, 117-118). Wie in den Vorschriften des HGB ist auch nach den IFRS die Wertaufholung des Geschäfts- oder Firmenwertes verboten (IAS 36.124).
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