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Revision von Zeichnungsberechtigung vom 02.11.2018 - 15:55

Zeichnungsberechtigung

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    1. Allgemein: dem kontoführenden Kreditinstitut bekanntzugebende Verfügungsberechtigung über ein Bankkonto (Kontovollmacht).

    2. Arten: Zu unterscheiden ist die Einzelzeichnungsberechtigung und die gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigung, bei Banken oftmals zu unterscheiden nach E-, A- und B-Zeichnungsberechtigung. Bei E-Zeichnungsberechtigungen kann ein Einzelner allein verfügen. Bei A- und B-Zeichnungsberechtigungen handelt es sich um gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigungen (Gesamtvertretungsbefugnis). Während der A-Zeichnungsberechtigte gemeinschaftlich mit irgendeinem anderen Zeichnungsberechtigten verfügen darf, ist der Umfang der Verfügungsberechtigung des B-Zeichnungsberechtigten dadurch eingeschränkt, dass er die Mitunterzeichnung eines A-Zeichnungsberechtigten benötigt.

    Vgl. auch Stellvertretung, Verfügungsberechtigung über Bankkonten, Bankvollmacht.

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