Direkt zum Inhalt

Kontovollmacht

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Kontovollmacht ist eine vom Kontoinhaber einer dritten Person erteilte Vollmacht, über das Bankkonto des Kontoinhabers Verfügungen zu treffen (Verfügungsberechtigung über Bankkonten) und sonstige Handlungen vorzunehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Konto stehen.

    2. Erteilung: Kontovollmachten werden überwiegend für Girokonten erteilt. Für Girokunden vertretungs- oder verfügungsberechtigte Personen sind der Sparkasse gegenüber mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den von der Sparkasse bereitgestellten Vordrucken bekanntzugeben. Ähnlich verfahren die anderen Kreditinstitute. Soweit im Sparverkehr eine Kontovollmacht erteilt wird, hat das Kreditinstitut zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte im Sparbuch eingetragen werden soll.

    3. Umfang: Der Bevollmächtigte besitzt uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das gesamte Kontoguthaben. Bei einem Girokonto kann die Verfügung des Bevollmächtigten auch zu einer Überschreitung eines eingeräumten Kredites oder zu einer Kontoüberziehung innerhalb gewisser banküblicher Grenzen führen, wofür der Kontoinhaber haftet. Dagegen ist der Kontobevollmächtigte üblicherweise nicht berechtigt, Kontokorrentkredite im Namen des Kontoinhabers aufzunehmen. Der Kontobevollmächtigte ist weiterhin berechtigt, Scheckformulare entgegenzunehmen und Schecks auszustellen. Ihm kann auf Antrag des Kontoinhabers auch eine Bankkarte ausgehändigt werden. Schließlich ist er berechtigt, Kontosalden zu bestätigen und Kontoauszüge entgegenzunehmen.

    4. Arten: Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Vollmacht sofort wirksam wird und über den Tod hinaus weiter gelten soll. Man spricht dann von einer „Vollmacht über den Tod hinaus” (transmortale Vollmacht). Bei einer „Vollmacht für den Todesfall” (postmortale Vollmacht) erlangt der Bevollmächtigte erst nach dem Tode des Kontoinhabers das Verfügungsrecht. In selteneren Fällen gilt die Vollmacht auch nur bis zum Tode des Kontoinhabers. Ist der Kontoinhaber verstorben, so können die Erben ihrerseits einen Bevollmächtigten bestellen (Erbschaftsvollmacht), der alle in der Nachlasssache des Erblassers erforderlichen Verfügungen treffen kann (Nachlasskonto). In der Praxis der Kreditinstitute sind Kontovollmachten meistens Einzelvollmachten,  d.h. der Bevollmächtigte kann alleine gegenüber dem Kreditinstitut tätig werden. Bei einer Gemeinschaftsvollmacht wirken mindestens zwei Bevollmächtigte zusammen.

    5. Widerruf: Gemäß Nr. 4 I AGB Sparkassen gilt die Kontovollmacht bis zum Empfang des schriftlichen Widerrufs beim betreffenden Kreditinstitut oder wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Onlinebanking) der Widerruf dem Kreditinstitut auf diesem Wege zugeht. Ein Widerruf ist auch dann erforderlich, wenn die vertretungs- bzw. verfügungsberechtigten Personen in einem öffentlichen Register eingetragen und die Änderungen veröffentlicht sind. Das Kreditinstitut kann sich aber nicht auf eine fehlende schriftliche Anzeige des Widerrufs einer Kontovollmacht berufen, wenn ihm das Erlöschen bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Zum Widerruf der Kontovollmacht ist grundsätzlich nur der Kontoinhaber selbst berechtigt, nach seinem Tod die Erben. Widerruft aus einer Erbengemeinschaft nur ein Miterbe die Vollmacht, so bleibt die Berechtigung des Bevollmächtigten zur Vertretung der übrigen Miterben erhalten.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kontovollmacht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kontovollmacht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kontovollmacht-59307 node59307 Kontovollmacht node62246 Verfügungsberechtigung über Bankkonten node59307->node62246 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node59307 node58394 gesetzlicher Vertreter node55702->node58394 node61956 Treuhand node55702->node61956 node58339 Gesamthandsgemeinschaft node55702->node58339 node61965 Treuhandkonto node62246->node61965 node56207 Betreuten-Konto node62246->node56207 node59574 Legitimationsprüfung node59574->node59307 node56780 CpD-Konto node59574->node56780 node59574->node58394 node60027 Namensschuldverschreibung node60027->node59574 node61134 Scheck node61134->node59307 node61575 Stellvertretung node56034 Bankvollmacht node56034->node59307 node62775 Zeichnungsberechtigung node62775->node59307 node62775->node62246 node62775->node61575 node62775->node56034 node60177 Oder-Konto node60177->node59307 node60177->node62246 node60002 Nachlasskonto node60002->node59307 node60002->node55702 node60002->node61134 node60002->node58339
    Mindmap Kontovollmacht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kontovollmacht-59307 node59307 Kontovollmacht node62246 Verfügungsberechtigung über Bankkonten node59307->node62246 node60002 Nachlasskonto node59307->node60002 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node59307 node62775 Zeichnungsberechtigung node62775->node59307 node59574 Legitimationsprüfung node59574->node59307

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete