zentrale Gegenpartei
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
§ 1 I 2 Nr. 12 KWG i.V.m. § 1 XXXI KWG sowie Art. 4 I Nr. 34 CRR verweisen zur Definition des Begriffs der zentralen Gegenpartei auf Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 (European Markets Infrastructure Regulation; EMIR). Danach ist eine zentrale Gegenpartei eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Bankenabgabe
Bankmarketing
Gesamtkapitalquote
Gesamtrisikobetrag
Goldplating
ICAAP
Klumpenrisiko
Kreditbegriff des KWG und der CRR
Kreditinstitut i.S. des KWG
Level Playing Field
NINJA-Kredite
Output Floor
Schwesterunternehmen i.S. des KWG
Social Media
Spekulationsblase
Zahlungskonto i.S. des ZAG
Zinsrisikokoeffizient
beizulegender Zeitwert
harte Kernkapitalquote
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