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Zwangsversteigerungsvermerk
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im Grundbuch vorzunehmende Eintragung, dass im Hinblick auf das betreffende Grundstück die Zwangsversteigerung angeordnet ist. Sie wird vom Grundbuchamt auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts eingetragen (§ 19 ZVG).
Der Zwangsversteigerungsvermerk hat zur Folge, dass das durch den Anordnungsbeschluss eingetretene Veräußerungsverbot gegenüber Erwerbern des Grundstücks, von Grundstücksrechten und von mithaftenden beweglichen Sachen, insbesondere von Zubehör, wirksam wird (§ 892 I, II BGB, § 23 ZVG).
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