Zwischengewinn
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1. i.S. des Bankenaufsichtsrechts: Als Zwischengewinn wird das zwischen zwei Jahresabschlüssen berechnete Ergebnis aus Erträgen und Aufwendungen bezeichnet. Instituten i.S. der CRR ist es gestattet, Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses ihrem harten Kernkapital zuzurechnen (Art. 26 II CRR). Allerdings muss die zuständige Behörde - in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - zuvor ihre Erlaubnis gegeben haben. Voraussetzung hierfür ist eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne durch vom Institut unabhängige Personen, die für dessen Buchprüfung zuständig sind, sowie der Nachweis gegenüber der BaFin durch das Institut, dass alle vorhersehbaren Abgaben und Dividenden vom Gewinnbetrag abgezogen worden sind. Darüber hinaus muss durch die Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne in adäquatem Maße gewährleisten sein, dass die Gewinnermittlung im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens erfolgte.
2. i.S. des Steuerrechts:
a) Begriff des InvStG 2004, mit der Reform der Investmentbesteuerung abgeschafft. Zwischengewinne entstehen aus Zinsen u.ä. (§ 20 I Nr. 7 EStG), aus der Veräußerung von Zinsscheinen u.ä. (§ 20 II 1 Nr. 2b) EStG) und Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalforderungen (§ 20 II 1 Nr. 7 EStG). Dies gilt bei der Vereinnahmung durch das Investmentvermögen, durch Anteile an anderen Investmentvermögen, in Form von Zwischengewinnen des Investmentvermögens selbst und bei im Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils veröffentlichten Zwischengewinnen für Anteile an anderen Investmentfonds, die das Investmentvermögen hält (§ 1 IV InvStG).
b) Zwischengewinn ist das Entgelt für die oben bezeichneten Positionen, die dem Anleger noch nicht zugeflossen sind und auch nicht als zugeflossen gelten. Zwischengewinne werden als Erträge aus Investmentanteilen der Kapitalertragsteuer (KapESt) unterworfen (§ 7 I Nr. 4 InvStG). Daher werden Zwischengewinne aus einem späteren Rücknahme- oder Veräußerungsgewinn ausgesondert (§ 8 V 2 InvStG). Der Zwischengewinn gilt als im Rücknahme- oder Veräußerungserlös enthalten (§ 2 I 5 InvStG). Bei bilanzierenden Anlegern wird er nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut erfasst.