Direkt zum Inhalt

Veräußerungsgewinne

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zu unterscheiden sind Gewinne aus der Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern, Betrieben im Ganzen oder Teilbetrieben, von Anteilen an Personengesellschaften, von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote ab einem Prozent, von Streubesitzanteilen und anderen Wertpapieren, Forderungen, typisch stillen Beteiligungen und anderen in § 20 II aufgeführten Kapitalien sowie von sonstigem Privatvermögen.
    Im letztgenannten Fall ist weiter in Spekulationsgeschäfte und andere Verkäufe zu unterteilen. Veräußerungen von Privatvermögen der letztgenannten Gruppe sind nicht steuerbar. Spekulationsgewinne i.S.v. § 23 EStG unterliegen in voller Höhe der progressiven Einkommensteuer (ESt), sobald sie die Freigrenze von 600 Euro überschreiten. Veräußerungsgewinne aus Kapitalpositionen nach § 20 II EStG unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die innerhalb der letzten fünf Jahre mind. ein Prozent betragen haben, sind zu 60 Prozent der progressiven Einkommensteuer zu unterwerfen (Teileinkünfteverfahren). Für sie wird ein altersabhängiger, mit der Höhe des Gewinns abschmelzender und an der Höhe der Beteiligung bemessener Freibetrag gewährt (§ 17 III EStG).

    2. Veräußerungsgewinne aus Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften oder von gewerblichen Einzelunternehmen (sowie Veräußerungsgewinne i.S. der §§ 14, 14a I, 18 III EStG) genießen eine altersabhängige Privilegierung in Form eines mit zunehmendem Gewinn sinkenden Freibetrags (§ 16 EStG) und einer Tarifermäßigung auf 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes auf einen Veräußerungsgewinn von max. fünf Mio. Euro einmal im Leben (§ 43c EStG). Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, kommt die Anwendung des reduzierten Durchschnittssteuersatzes nicht in Betracht. Stattdessen wird die sog. Fünftelungsregelung angewendet (§ 34c EStG); der Freibetrag entfällt. Bei Betriebsveräußerungen werden Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich durch die Gewährung von Freibeträgen begünstigt. Freibeträge werden auch gewährt bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (§§ 14 S. 2, 14a EStG).

    3. Veräußerungsgewinne aus Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit sind grundsätzlich über die Gewinnermittlung steuerpflichtig; sind Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Gewinn oder Gewinnanteil natürlicher Personen enthalten, unterliegen sie dem Teileinkünfteverfahren; bei Kapitalgesellschaften der Befreiungsvorschrift des § 8b KStG, sofern der Anteil zu Beginn des Kalenderjahres zehn Prozent übersteigt.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Veräußerungsgewinne"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Veräußerungsgewinne Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/veraeusserungsgewinne-62196 node62196 Veräußerungsgewinne node62277 Vermögen node62196->node62277 node62600 Wertpapier node62196->node62600 node61024 Risikovorsorge node61024->node62196 node62435 Vorsorgereserven für allgemeine ... node61024->node62435 node56216 Betriebsergebnis node61024->node56216 node62607 Wertpapiere der Liquiditätsreserve node61024->node62607 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node62277->node61590 node57399 Einkünfte aus Gewerbebetrieb node57399->node62196 node57390 Einkommensteuer (ESt) node57399->node57390 node56242 Betriebsvermögensvergleich node57399->node56242 node61219 Schuldverschreibung node62600->node61219 node55462 AGB-Pfandrecht node55462->node62600 node81608 Cum-cum-Geschäfte node81608->node62600 node56248 bewegliche Sachen node56248->node62600 node51285 Abgeltungsteuer node61400 Sonderposten mit Rücklageanteil node61400->node57390 node56189 Besteuerung von Kreditinstituten node56189->node57399 node56189->node57390 node57390->node62196 node57390->node51285 node57400 Einkünfte aus Kapitalvermögen node57400->node57399 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node62277 node61586 Steuerarten node61586->node62277 node61586->node57390 node58340 Gesamthandsvermögen node58340->node62277 node61796 Teilbetriebsergebnis node61796->node61024
    Mindmap Veräußerungsgewinne Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/veraeusserungsgewinne-62196 node62196 Veräußerungsgewinne node62277 Vermögen node62196->node62277 node57390 Einkommensteuer (ESt) node62196->node57390 node62600 Wertpapier node62196->node62600 node61024 Risikovorsorge node61024->node62196 node57399 Einkünfte aus Gewerbebetrieb node57399->node62196

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete