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Zwischenschein
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Interimsschein, Anrechtsschein; 1. Begriff: Vorläufige Urkunde, bzw. vorläufiger Anteilsschein den eine Aktiengesellschaft bei Gründung oder Kapitalerhöhung vor Ausgabe der endgültigen Aktien ausstellt, wenn die Ausgabe der Aktien sich verzögert.
2. Merkmale: Für die Form und Mindestbeträge von Zwischenscheinen gelten die gleichen Regelungen wie bei Aktien (§ 8 Abs. 6 AktG). Zwischenscheine müssen immer auf den Namen des Begünstigten lauten (§ 10 Abs. 3 AktG). Sie sind Orderpapiere und daher durch Indossament übertragbar (§ 68 Abs. 4 AktG). Eine Ausgabe von Zwischenscheinen ist erst nach Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister oder Eintragung der Durchführung, bzw. des Beschlusses der Erhöhung des Grundkapitals rechtlich möglich (§§ 41 Abs. 4, 191, 219 AktG).
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