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Revision von Bargeldabhebungsdienst vom 16.11.2018 - 16:47

Bargeldabhebungsdienst

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    Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten an Personen, die beim Automatenbetreiber kein Zahlungskonto unterhalten (§ 1 XXXII ZAG). Solche Dienstleister sind nach § 2 I Nr. 14 ZAG vom Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts ausgenommen, wenn das Unternehmen keine anderen Zahlungsdienste erbringt. Jedoch sind die wahrzunehmenden Informationspflichten gemäß Art. 248 § 17 a EGBGB (Informationen zu Wechselkurs und Entgelte bei Währungsumrechnung) an diejenigen der Zahlungsdienstleister angepasst.

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