personalisierte Sicherheitsmerkmale
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im Gesetz selbst nicht (legal) definierter Begriff. Die Gesetzesmaterialien zu § 675l BGB präzisieren jedoch, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale nicht jegliche personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind (wie z.B. Kontonummer, Kartendaten), sondern Merkmale, die einerseits eine Authentifizierung erlauben, darüber hinaus entweder geheim oder nicht reproduzierbar sind (z.B. PIN, TAN, Datenschlüssel, Zeichenabfolgen oder Codewörter). Personalisierte Sicherheitsmerkmale werden dem Zahlungsdienstenutzer durch den Zahlungsdienstleister exklusiv zur Kenntnis gegeben, sodass das Innehaben dieser Informationen die Berechtigung des Zahlungsdienstenutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder gegenüber anderen Zahlungsinstituten indiziert.