Co-Badging
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Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument (Art. 8 I VO (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, MIF-VO). Verbraucher können im Rahmen ihres Vertrags-Verhältnisses mit einem Zahlungsdienstleister verlangen, dass zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument angebracht werden, sofern der Zahlungsdienstleister die Dienste der Zahlungsmarke anbietet (Art. 8 II MIF-VO). Gemäß Art. 248 § 4 I Nr. 2g EGBGB ist der Zahlungsdienstenutzer im Falle des sog. Co-Badging über sein Recht auf Erhalt eines kartengebundenen Zahlungsinstruments mit zwei oder mehreren Zahlungsmarken sowie über die verfügbaren Zahlungsmarken und ihre Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit zu informieren.