Zahlungsinstrument
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vor 12.1.2018: Zahlungsauthentifizierungsinstrument; nach § 1 XX ZAG jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das gemäß Vereinbarung (Vertrag) zwischen Zahlungsdienstleister und -nutzer für die Erteilung von Zahlungsaufträgen verwandt wird. Art und Ausgestaltung des Instruments können unterschiedlich sein. Es kann körperlich sein (z.B. Zahlungskarte) oder lediglich aus Informationen (wie einer TAN) bestehen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Instrument personalisiert ist, geheim muss es nicht sein (anders bei den personalisierten Sicherheitsmerkmalen), so dass auch die Giro- oder Geldkarte ohne PIN erfasst werden. Personalisiert ist das Instrument, wenn es die Zuordnung zu einem bestimmten Zahlungsdienstenutzer ermöglicht (z.B. Mitteilung der Kartendaten bei Debit- und Kreditkarten). Die weit gefasste Terminologie ist außerdem technologieoffen, so dass nicht nur bekannte Instrumente und Verfahren aus dem Nahfeld- und Telekommunikationsbereich (u.a. Telefonbanking mit Passwort, Online Banking mit SMS-TAN oder TAN-Generator) erfasst werden, sondern zukünftig auch die Nutzung von Gesichts- oder Stimmerkennung, Fingerabdrücken oder unverwechselbaren Verhaltensmustern des Zahlungsdienstenutzers.
Zentrale privatrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit den Zahlungsinstrumenten sind § 675k BGB (Nutzungsvereinbarung und Sperrung), §§ 675l, 675m BGB (Pflichten des Zahlungsdienstenutzers und des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente) sowie §§ 675v, 675w BGB (Haftung bei Pflichtverletzung bzw. missbräuchlicher Nutzung).