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Revision von Anfangskapital vom 14.11.2018 - 12:10

Anfangskapital

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Beim Anfangskapital handelt es sich um zur Umsetzung der Kapitaladäquanz-Richtlinie seit der 6. KWG-Novelle in diesem Gesetz vorgeschriebene, zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts i.S. des KWG und eines Finanzdienstleistungsinstituts i.S. des KWG erforderliche Mittel, deren Fehlen einen Versagungsgrund für die Betriebserlaubnis bildet (Erlaubniserteilung für Institute). Das spätere Unterschreiten der nötigen Kapitalausstattung bildet einen Grund für die Aufhebung der Betriebserlaubnis (§ 35 II Nr. 3 KWG). Über ein derartiges Absinken sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu informieren (§ 24 I Nr. 9 KWG; Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen). Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel ist eine Bestätigung eines CRR-Instituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht (§ 14 III Anzeigenverordnung (AnzV)); das Anfangskapital darf somit nicht aus einer Kreditaufnahme herrühren. Das Anfangskapital umfasst das harte Kernkapital gemäß Art. 26 I Buchstabe a bis e CRR.

    2. Mindesthöhe: Die Anforderungen an das erforderliche Anfangskapital richten sich nach der Tätigkeit des die Erlaubnis beantragenden Unternehmens. So verlangt § 33 I 1 Nr. 1d KWG bei allen CRR-Instituten, dass ihnen mindestens der Gegenwert von fünf Mio. Euro an Anfangskapital zur Verfügung stehen muss. Für Unternehmen, die das Pfandbriefgeschäft betreiben wollen (Pfandbriefbanken), ist als Anfangskapital ein Kernkapital in Höhe von mind. 25 Mio. Euro erforderlich (§ 2 I 2 Nr. 2 PfandBG). Für die Errichtung einer Bausparkasse wird ein Kernkapital in Höhe von mindestens 20 Mio. Euro verlangt (§ 2 I 2 Nr. 1 BausparkG). Soll ausschließlich das Garantiegeschäft betrieben werden, wird von der BaFin ein Anfangskapital von mind. 1,5 Mio. Euro verlangt; sofern das Garantiegeschäft ausschließlich mit Rückbürgschaften der öffentlichen Hand betrieben werden soll, wird lediglich ein haftendes Eigenkapital von mind. 500.000 Euro als Anfangskapital gefordert. Unternehmen, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben (E-Geld-Institute), benötigen ein Anfangskapital von mind. 350.000 Euro (§ 12 Nr. 3 Buchstabe d ZAG). Das erforderliche Mindest-Anfangskapital beträgt bei Zahlungsinstituten in Abhängigkeit von den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten 20.000 Euro, 50.000 Euro oder 125.000 Euro (§ 12 Nr. 3 Buchstabe a bis c ZAG). Für Wertpapierhandelsbanken, für Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie für Finanzdienstleistungsinstitute, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft i.S.v. § 1 Ia 1 Nr. 12 KWG erbringen, beträgt das erforderliche Anfangskapital mind. 730.000 EUR (§ 33 I 1 Nr. 1c KWG). Handeln Finanzdienstleistungsinstitute hingegen nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, so reduziert sich das benötigte Anfangskapital auf mind. 125.000 Euro (§ 33 I 1 Nr. 1b KWG). Eine weitere Reduzierung des Anfangskapitals auf mind. 50.000 Euro ergibt sich, wenn die Finanzdienstleistungen Anlageberatung, Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Anlageverwaltung, Finanzportfolioverwaltung erbracht oder ein multilaterales Handelssystem oder das Platzierungsgeschäft betrieben werden sollen und das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen i.S. des KWG Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt (§ 33 I 1 Nr. 1a KWG). Allerdings behält sich die BaFin vor, jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die genannten Mindestbeträge auch tatsächlich ausreichend sind und der konkreten Situation des antragstellenden Unternehmens gerecht werden.

     

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