Zitierfähige Version
Anstalt des öffentlichen Rechts
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Verwaltungseinheit in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts, die einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll (z.B. Rundfunkanstalten, kommunale Sparkassen). Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (juristische Person) werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet und unterliegen staatlicher Aufsicht (Anstaltsaufsicht). Daneben gibt es nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts als nur organisatorisch verselbstständigte Einheiten (z.B. Schulen).
Im Gegensatz zur Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert, sondern hat Benutzer. Soweit nicht gesetzlich anderweitig bestimmt, kann die Benutzung auf der Grundlage des öffentlichen Rechts (meist im Rahmen einer Satzung) oder des Privatrechts (z.B. AGB der Sparkassen) erfolgen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon