Anstalt des öffentlichen Rechts
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Verwaltungseinheit in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts, die einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll (z.B. Rundfunkanstalten, kommunale Sparkassen). Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (juristische Person) werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet und unterliegen staatlicher Aufsicht (Anstaltsaufsicht). Daneben gibt es nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts als nur organisatorisch verselbstständigte Einheiten (z.B. Schulen).
Im Gegensatz zur Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert, sondern hat Benutzer. Soweit nicht gesetzlich anderweitig bestimmt, kann die Benutzung auf der Grundlage des öffentlichen Rechts (meist im Rahmen einer Satzung) oder des Privatrechts (z.B. AGB Sparkassen) erfolgen.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anstalt des öffentlichen Rechts
- Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Kredite
- Anstaltsaufsicht
- Anstaltslast
- Bankorganisation, Strukturmodelle
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Deutsche Bundesbank, Rechtsstellung
- juristische Person
- Kapitalerträge
- Kreditinstitute mit Sonderaufgaben
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Körperschaftsteuer (KSt)
- Landesbanken/Girozentralen
- Pauschalwertberichtigungen, Verfahren zur Ermittlung/Bildung
- Personalrat
- Schiffskommunaldarlehen
- Sitzstaat
- Sparkassen
- Treuhandanstalt
- Umwandlung
- Verwaltungsrat
- Wirtschaftsaufsicht
- öffentlich-rechtliche Bausparkasse
- öffentlich-rechtliche Sparkasse
- öffentliche Banken