Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Körperschaft, d.h. mitgliedschaftlich organisierte juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben (meist) mit hoheitlichen Befugnissen (insbesondere durch Verwaltungsakt) unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht wahrnimmt. Bei Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden, Landkreisen) ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz, bei Personalkörperschaften folgt sie aus einer Erklärung oder einer bestimmten Eigenschaft einer Person oder Personenvereinigung.
Arten: Neben Zwangskörperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammern [IHK], Ärzte-, Rechtsanwaltskammern) gibt es auch freiwillige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände bei kommunalen Sparkassen).
Gegensatz: Anstalt des öffentlichen Rechts.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anstalt des öffentlichen Rechts
Besserungsschein
Depot A
Dokumentenakkreditiv
Dokumenteninkasso
Grandfathering
Grundbuch
Kerninflation
Konnossement
Konnossement, Arten
MaComp
Negoziierung
Quantitative Easing
Selbstorganschaft
Tapering
Umsatzsteuer bei Kreditinstituten
Zahlungsbedingungen im Außenhandel
akzessorische Kreditsicherheit
taper tantrum
öffentliches Register
eingehend
Körperschaft des öffentlichen Rechts
ausgehend
eingehend
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Bundesagentur für Arbeit
- Erbbaurecht
- Gebietskörperschaft
- Gemeinschaftskredit
- Gewährträger
- juristische Person
- Kirchensteuer
- Kreditinstitute mit Sonderaufgaben
- Körperschaft
- Körperschaftsteuer, Freibeträge
- Satzung
- Schiffskommunaldarlehen
- Staatssektor
- Steuergläubiger
- öffentliche Banken
Körperschaft des öffentlichen Rechts
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