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Revision von Ausbietungsgarantie vom 15.11.2018 - 10:46

Ausbietungsgarantie

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    Garantie, bei der sich der Garant schriftlich gegenüber dem Inhaber eines Grundpfandrechts verpflichtet, diesen vor einem Ausfall innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens (Zwangsversteigerung) des belasteten Grundstücks zu bewahren. Der Garant verpflichtet sich, entweder bis zur Höhe des Grundpfandrechts mitzubieten, einen Ausfall des Gläubigers wegen eines zu geringen Gebots zu verhindern (und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Schadensersatz zu leisten) oder dem Gläubiger einen etwaigen Ausfall mit dem Grundpfandrecht zu erstatten. Im ersten Fall übernimmt der Garant durch den Garantievertrag eine bedingte Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstücks, die einer notariellen Beurkundung bedarf (§ 311b BGB). Mit der Ausbietungsgarantie lässt sich der Sicherungswert eines außerhalb der Beleihungsgrenze des betreffenden Grundstücks bestellten Grundpfandrechts verbessern.

    Die Ausbietungsgarantie kommt als Kreditsicherungsgarantie vor.

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