Schadensersatz
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1. Allgemein: Ausgleich von unfreiwilligen Vermögenseinbußen beim Gläubiger, den der Schuldner insbesondere bei Vorliegen einer Leistungsstörung oder aufgrund einer unerlaubten Handlung zu leisten hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt i.d.R. einen materiellen Schaden voraus; nur ausnahmsweise werden immaterielle Schäden ersetzt (§ 253 BGB). Erfasst werden der unmittelbar durch die Vertrags- oder Rechtsverletzung entstandene Schaden ebenso wie Nachteile, die das schädigende Ereignis am sonstigen Vermögen des Geschädigten (mittelbar) herbeigeführt hat. Der Umfang der Ersatzpflicht ist allgemein in §§ 249 ff. BGB geregelt. Bei unerlaubten Handlungen gelten ergänzend §§ 842 ff. BGB.
2. Schadensersatzansprüche aus Vertrag sind regelmäßig auf das sog. positive Interesse gerichtet (Erfüllungsschaden). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, als ob der Vertrag vom Schädiger ordnungsgemäß erfüllt oder die schädigende Handlung nicht erfolgt wäre. Beim Anspruch auf das sog. negative Interesse (Vertrauensschaden) ist der Ersatzanspruch regelmäßig beschränkt auf Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit einer Rechtshandlung entstanden sind (vgl. § 122 BGB).
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Interne Verweise
Schadensersatz
- Aufsichtsrat (AR)
- Aufwendungsersatz
- Ausbietungsgarantie
- Bankgeheimnis, Schutz
- Churning
- Durchgriffshaftung
- Fixgeschäft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Gewährleistung
- Haftung
- Insolvenzverwalter
- Know your business-Prinzip
- kollusives Handeln
- Krediterschleichung
- Mitverschulden
- positive Vertragsverletzung (pVV)
- Rechtsmangel
- Sittenwidrigkeit
- Treuhandeigentum
- unerlaubte Handlung
- Verschulden
- Verschulden bei Vertragsschluss
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Vorstand
- Werkvertrag