Kreditsicherungsgarantie
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Garantie, die ein Kreditinstitut als bankmäßige Kreditsicherheit hereinnimmt. Es ist eine bürgschaftsähnliche Sicherheit, aber eine nichtakzessorische Kreditsicherheit. Die Garantie verpflichtet den Garanten (ähnlich wie die Bürgschaft den Bürgen), für die Erfüllung von Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Im Gegensatz zur Bürgschaft übernimmt der Garant jedoch eine abstrakte Verpflichtung, die nicht wie die Bürgschaft von einer Hauptverbindlichkeit abhängig ist. Der Garant geht die Verpflichtung ein, einen bestimmten Betrag auf Anfordern des Kreditinstituts zu zahlen, wenn das Kreditinstitut mitteilt, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist eine Kreditsicherungsgarantie auch bei Nichtigkeit des Grundgeschäfts wirksam.
Sonderform: Ausbietungsgarantie.