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automatisierter Abruf von Kontoinformationen
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Beim automatisierten Abruf von Kontoinformationen handelt es sich um die durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz im Frühjahr 2002 in § 24c KWG eingefügte Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert einzelne Daten aus einer Datei bei einem Kreditinstitut i.S. des KWG sowie – soweit sie Konten und Depots für Dritte führt – der Deutschen Bundesbank (ohne dessen/deren Kenntnis) abzurufen. In dieser Datei sind gespeichert:
a) die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S. von § 154 II 1 AO unterliegt, eines Depots oder eines Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der Auflösung,
b) der Name sowie bei natürlichen Personen der Geburtstag des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (i.S. des Geldwäschegesetzes [GwG]).
Die Befugnis der BaFin ist gegeben, soweit der Abruf zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach dem KWG oder dem GwG, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte i.S. des KWG oder Finanzdienstleistungen i.S. des KWG oder den Missbrauch von Instituten i.S. des KWG durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder betrügerische Handlungen zu deren Lasten erforderlich ist und konkret eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Die BaFin ist ihrerseits bestimmten anderen in- und ausländischen Stellen gegenüber auskunftspflichtig. Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf nötig sind. Das Kreditinstitut und die BaFin haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit abgerufener und weiter übermittelter Daten gewährleisten.
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