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Bankbilanzrichtlinie
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1. Begriff: Kurzbezeichnung für die "Richtlinie über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten" des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 8.12.1986 (Richtlinie 86/635/EWG), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/46/EG. Sie ergänzt und modifiziert die Vorschriften der Bilanzrichtlinie und der Konzernbilanzrichtlinie, um den Besonderheiten der Kreditinstitute Rechnung zu tragen und gleichzeitig eine Harmonisierung des Rechnungslegungsrechts der Kreditinstitute in der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen. In deutsches Recht umgesetzt wurde dieser EG-Rechtsakt durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz vom 30.11.1990 (BGBl. I S. 2570), das in das Dritte Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) einging, ferner durch die RechKredV.
2. Zweck: Aufgrund der Pflicht zur Umsetzung europäischer Richtlinien in deutsches Recht muss der deutsche Gesetzgeber Kreditinstitute seither rechtsformunabhängig (Ausnahme: Einzelkaufleute) verpflichten, ihren Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, nach weitgehend übereinstimmenden Ansatz-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften aufzustellen (Jahresabschluss der Kreditinstitute) sowie um einen Lagebericht zu ergänzen (Lagebericht der Kreditinstitute). Zudem muss von allen Kreditinstituten, die Mutterunternehmen i.S.v. § 290 HGB sind, ein Konzernabschluss (bestehend aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang) sowie ein Konzernlagebericht verlangt werden (Konzernabschluss von Kreditinstituten, Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute).
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