Barausschüttung eines Investmentfonds
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Ertrag eines Investmentfonds, der dem Inhaber eines Investmentzertifikats im Wege der Kontogutschrift oder durch Barauszahlung zufließt. Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw. Abgeltungsteuer ist bis 2017 nicht die Barausschüttung, sondern die Summe aus ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen (Erträge aus Investmentanteilen i.S.d. InvStG 2003) sowie ggf. Zwischengewinnen und Veräußerungserfolgen. Ausländische gezahlte und fiktive Quellensteuern werden auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) angerechnet. Nach Abzug der verbleibenden Abgeltungsteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags von der Gesamtausschüttung verbleibt die Barausschüttung eines Investmentfonds. Im Investmentsteuerrecht ab 2018 (Investmentbesteuerung) werden die tatsächlichen Ausschüttungen an den Anleger besteuert. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen sind gem. § 2 XI InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Ausnahmen existieren für Spezial-Investmentfonds.