Vorsorgepauschale
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Durch die Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2010 wird die Vorsorgepauschale nur noch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs (Lohnsteuer) berücksichtigt (§ 39b II 5 Nr. 3 EStG). Die Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus Teilbeträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, der jeweils dem Beitragsanteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, sowie bei bestimmten Arbeitnehmern, die nicht der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung angehören, zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, i.H.d. dem Arbeitgeber übermittelten Beitrags. Anzusetzen ist eine Mindest-Vorsorgepauschale nach § 39b II Nr. 2 S. 2 EStG von zwölf Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 Euro in der Steuerklasse III.
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