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Betriebsstätte
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im steuerlichen Sinne jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO). Als Betriebsstätte sind z.B. anzusehen: Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen sowie Bauausführungen oder Montagen längerer Dauer (§ 12 S. 2 AO).
Wird ein Unternehmen im Ausland durch dort gelegene Betriebsstätten tätig, so wird bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens das Recht zur Steuererhebung regelmäßig dem Betriebsstätten- (und nicht dem Heimat)staat zugewiesen (Körperschaftsteuer, Freistellungsmethode; Einkommensteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften).
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