Körperschaftsteuer, Freistellungsmethode
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Deutsche Körperschaften, die ausländische Einkünfte (i.S.v. § 34d EStG i.V.m. § 8 I KStG) beziehen, können nach nationalem deutschen Recht nur eine Anrechnung von bestimmten, im Ausland angefallenen Steuerbeträgen auf die inländische Körperschaftsteuer (KSt) verlangen (Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern). Mit vielen Staaten sind aber Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die i.d.R. auch eine Freistellung der ausländischen Einkünfte von der deutschen Besteuerung vorsehen. Die Freistellungsmethode gilt i.d.R. für Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten oder aus unbeweglichem Vermögen. Die Freistellung bewirkt nicht nur eine Steuerfreiheit der Auslandsgewinne im Inland, sondern führt umgekehrt beim Eintreten von Verlusten dazu, dass diese im Inland grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern nur in dem besteuernden ausländischen Staat (Symmetriethese).