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Revision von bewegliche Sachen vom 12.11.2018 - 18:15

bewegliche Sachen

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    Sachen (Mobilien), d.h. körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), die weder Grundstücke noch wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder einer anderen beweglichen Sache sind. Im Schiffsregister eingetragene Schiffe sowie Luftfahrzeuge gelten ebenfalls als bewegliche Sachen, bei Übertragung und Belastung bestehen für diese aber (wie für Grundstücke) Sonderregeln. Steht eine bewegliche Sache in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer anderen beweglichen Sache oder einem Grundstück (Hauptsache), so kann sie als deren Bestandteil, Frucht (§ 99 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) anzusehen sein. Bewegliche Sachen werden durch Einigung und Übergabe übereignet (§§ 929 ff. BGB, Übereignung). Regelmäßig wie bewegliche Sachen werden Inhaberpapiere und Orderpapiere übereignet, bei letzteren ist außerdem ein Indossament erforderlich (Wertpapiere). Nur bei beweglichen Sachen sind Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt bzw. Pfandrecht (Mobiliarpfandrecht) möglich (Sach-/Realsicherheiten).

    Gegensatz: unbewegliche Sachen (Immobilien).

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