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Commercial Letter of Credit (CLC)
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Urkunde, mit der die ausstellende Bank den Begünstigten ermächtigt, von Dokumenten begleitete Tratten (Sicht- oder Zieltratten) auf die ausstellende Bank zu ziehen und sich selbst jedem gutgläubigen Erwerber gegenüber zur Einlösung verpflichtet. Diese Bona-fide-Klausel macht den CLC (auch Handelskreditbrief oder Kreditbrief genannt) zu einem frei negoziierbaren Instrument. Er wird i.d.R. direkt an den Begünstigten adressiert und avisiert (Durchleitung über eine Bank ist üblich). Ein CLC kann wie ein Dokumentenakkreditiv widerruflich oder unwiderruflich, bestätigt oder nicht bestätigt, übertragbar oder nicht übertragbar gestellt werden.
Der CLC ist ein in angloamerikanischen Ländern bevorzugtes Instrument der Außenhandelsfinanzierung, das weithin dem Dokumentenakkreditiv entspricht, ohne namentlich in den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA) erwähnt zu werden. Dort ist in Art. 6a ERA 600 das frei negoziierbare Akkreditiv erwähnt, dem der CLC gleichzusetzen ist.
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