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Revision von Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit Kreditinstituten vom 12.11.2018 - 20:16

Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit Kreditinstituten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die frühere Fassung des für solche Geschäfte maßgeblichen § 19 ist durch die Siebte Novelle des Bundesbankgesetzes (BBankG) vom 23.3.2002 an die bereits zum 1.1.1999 erfolgte Einbindung der Deutschen Bundesbank als nationale Zentralbank (NZB) in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) angepasst worden. Unbeschadet der Vorschriften über währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB darf die Bundesbank seither mit Kreditinstituten i.S. des KWG und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
    Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen (Nr. 1);
    Giro- und andere Einlagen annehmen (Nr. 2);
    Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen (ohne Ausübung des Stimmrechts) (Nr. 3);
    Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die Gutschrift des Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und Anweisungen etwas anderes bestimmt (Nr. 4);
    andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen (Nr. 5);
    auf eine andere Währung als Euro lautende Zahlungsmittel einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen (Nr. 6);
    alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vornehmen (Nr. 7).

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