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Dokumenteninkasso
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1. Begriff: Einzug von Zahlungs- und Handelspapieren oder nur von Handelspapieren (Inkasso nach ERI) durch Kreditinstitute. Das Dokumenteninkasso (collection) ist ein Instrument der Zahlungsabwicklung und (in eingeschränktem Maße) der Zahlungssicherung, weil dem Zahlungspflichtigen Dokumente gegen Zahlung des Gegenwertes (Dokumente gegen Zahlung [auch als „Dokumente gegen Kasse” oder „Kasse gegen Dokumente” bezeichnet], Documents against Payment, D/P) oder gegen Akzeptierung (Dokumente gegen Akzept, Documents against Acceptance, D/A) ausgehändigt werden. Bei einem Kaufvertrag mit dokumentärer Zahlungsklausel ist der Käufer die Verpflichtung eingegangen, allein gegen Aushändigung (Andienung) vertragsgemäßer Dokumente Zahlung zu leisten oder sein Akzept zu geben. Mit der Kassaklausel verzichtet der Käufer auf Einreden, Einwendungen sowie auf eine Untersuchung der Ware vor seiner Leistung. Er übernimmt eine Vorleistungspflicht. Dieser Risikoübernahme durch den Käufer entspricht der Verzicht des Verkäufers auf Stellung eines Dokumentenakkreditivs.
2. Beteiligte und ihre Rechtsbeziehungen: Beteiligte sind der Auftraggeber (der Kunde, der seine Bank mit dem Inkasso-Vorgang betraut), die Einreicherbank (die vom Auftraggeber mit dem Inkassovorgang betraute Bank), die Inkassobank (jede mit der Durchführung des Inkassoauftrags befasste Bank mit Ausnahme der Einreicherbank) und die vorlegende Bank (diejenige Inkassobank, die gegenüber dem Bezogenen die Vorlegung vornimmt). Der Bezogene ist kein Beteiligter im Rechtssinne. Zwischen dem Auftraggeber und der Einreicherbank sowie zwischen den Inkassobanken besteht jeweils ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. der §§ 675, 611 BGB.
3. D/P-Inkasso: Dem Bezogenen werden die Dokumente gegen Zahlung (bei erster Präsentation) ausgehändigt. Die Dokumentenprüfung der Banken beschränkt sich auf eine Vollständigkeits- und Identitätsprüfung. Die Dokumente können von Sichttratten (Sight Drafts) begleitet sein, die die Bedeutung von Quittungen haben. Nachsichtwechsel kommen bei der Zahlungsbedingung „Dokumente gegen Zahlung 30/60/90 Tage nach Sicht” vor. Sie sind vom Bezogenen zu akzeptieren. Der Bezogene erhält die Dokumente bei Akzepteinlösung. Obwohl Ortsusancen durch die ERI ausgeschlossen sind, wird die Hamburger Usance der Dokumentenandienung „zu getreuen Händen” von Kreditinstituten praktiziert. Der Bezogene erhält die Dokumente zur Prüfung; er ist nicht zur Untersuchung der Ware berechtigt. Er muss die Dokumente grundsätzlich am Andienungstag zurückgeben oder Zahlung leisten. Für die Treuhand-Andienung haftet das Kreditinstitut. Eine Sonderform der Abwicklung liegt vor, wenn gemäß der Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien der Bezogene die Dokumente unter Verzicht auf (volle) Zahlung treuhänderisch gegen eine Verpflichtungserklärung (Trust Receipt) erhält, über die Ware bis zur völligen Bezahlung nur treuhänderisch zu verfügen. Das Trust Receipt ist damit auch Warenempfangsbescheinigung des Bezogenen.
4. D/A-Inkasso: Dem Bezogenen werden die Dokumente gegen Akzeptleistung ausgehändigt (u.U. bankavaliertes Akzept).
5. Bedeutung: Das Dokumenteninkasso ist im internationalen Zahlungsverkehr ein Instrument der Zahlungsabwicklung, bei der der Verkäufer Anspruch auf Leistung allein gegen Andienung vertragsgemäßer Dokumente hat. Es kann auch Kreditgrundlage im kurzfristigen Import- und Exportgeschäft sein (Import-, Exportfinanzierung durch Kreditinstitute).
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