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Eigentumsvorbehalt
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1. Begriff: wichtiges Kreditsicherungsmittel von Lieferanten, die sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch ihre Kunden (Lieferantenkredit) das Eigentum an der Kaufsache vorbehalten (vgl. § 449 I BGB). Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug (Schuldnerverzug), ist der Verkäufer grundsätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Eigentumsvorbehalt ist auch von Bedeutung bei finanzierten Abzahlungsgeschäften. Erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wird der Käufer Volleigentümer der Sache. Bis dahin steht ihm lediglich der (unmittelbare) Besitz bzw. ein sogenanntes Anwartschaftsrecht zu, das grundsätzlich wie das Eigentum übertragbar und vererblich sowie rechtlich geschützt ist. Während der Kaufvertrag regelmäßig unbedingt abgeschlossen wird, erfolgt die Übereignung unter der Bedingung, dass der Eigentumsvorbehaltserwerber bereits mit der Lieferung den Besitz an der beweglichen Sache erhält, das Eigentum daran aber erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises erhalten soll (§§ 158 I, 929 BGB). Mit dem Bedingungseintritt geht das Eigentum dann unmittelbar auf den Erwerber über. Allerdings kann ein Eigentumsvorbehalt ggf. mit einer Sicherungsübereignung oder einer Globalzession kollidieren.
2. Formen: einfacher Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt.
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