Emissionsgeschäft
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Fremdemission
Der erste Fall betrifft die Fremdemission im Falle des Übernahmekonsortiums. Mehrere Kreditinstitute schließen sich zu einem Emissionskonsortium zusammen und übernehmen die Emission zu einem festen Kurs in den eigenen Bestand. Die übernommenen Effekten werden anschließend im eigenen Namen und für eigene Rechnung platziert (Underwriting), so dass das Übernahmekonsortium das volle Absatzrisiko trägt. Nicht absetzbare Effekten müssen ggf. auf längere Frist oder auf Dauer in den Eigenbestand übernommen werden.
Selbstemission
Der zweite Fall betrifft die Selbstemission im Falle eines Begebungskonsortiums oder Geschäftsbesorgungskonsortiums. Der Emittent führt die Emission selbst durch und die Bank übernimmt nur kommissarisch die Platzierung bzw. tritt im Namen und auf Rechnung des Emittenten auf. Das Absatzrisiko verbleibt damit beim Emittenten. Diese Geschäfte werden nicht dem Emissionsgeschäft zugerechnet, es sei denn, die Konsortialbanken garantieren den Teil der Emission in den eigenen Bestand zu übernehmen, der nicht platziert werden konnte (Garantiekonsortium). Das Betreiben von Emissionsgeschäften bedarf der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Emissionsgeschäft
- Bankenaufsicht
- Bankgeschäfte
- Bankgeschäfte i.S. des KWG
- Erlaubniserteilung für Institute mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets
- Finanzinstrumente
- Kapitalbildung
- Konsortialgeschäft
- Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (MaH)
- Tenderverfahren bei Bundeswertpapieren
- Underwriter
- Wertpapierdienstleistung
- Wertpapiergeschäft
- Wertpapierhandelsbank
- Wertpapierhandelsunternehmen
- Übernahmegarantien
- Übernahmekonsortium