Wertpapierhandelsunternehmen
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Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach § 1 IIId 4 KWG kein CRR-Kreditinstitut (vormals: Einlagenkreditinstitut) ist und das Bankgeschäfte i.S. des § 1 I 2 Nr. 4 oder Nr. 10 KWG in Form des Finanzkommissionsgeschäfts oder des Emissionsgeschäfts betreibt oder das Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Ia 2 Nr. 1–4 KWG in Form der Anlagevermittlung, der Anlageberatung, des Betriebs eines multilateralen Handelssystems, des Platzierungsgeschäfts, des Betriebs eines organisierten Handelssystems, der Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung oder des Eigenhandels erbringt, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. Wertpapierhandelsunternehmen haben zusätzlich die Vorschriften des WpHG zu befolgen.
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Interne Verweise
Wertpapierhandelsunternehmen
- Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen
- bankaufsichtliche Auskünfte und Prüfungen
- Beratungspflichten der Banken
- Bezeichnungsschutz für Kreditinstitute
- Eigenmittel-Richtlinie
- Erlaubniserteilung für Institute mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets
- Europäischer Pass
- Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG
- Finanzinstrumente
- Liquiditätsverordnung (LiqV)
- Tenderverfahren bei Bundeswertpapieren
- verbotene Bankgeschäfte nach KWG
- Zweigniederlassung