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Revision von Fahrlässigkeit vom 12.11.2018 - 18:22

Fahrlässigkeit

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    im Vergleich zum Vorsatz weniger schwer wiegende Form des Verschuldens, bei der eine Person die im Rechtsverkehr (bzw. im Umgang mit anderen) erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (§ 276 II BGB). Teils wird zwischen einfacher,  mittlerer und grober Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit)  unterschieden (etwa im Arbeitsrecht).

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