Verschulden
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Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens innerhalb von Schuldverhältnissen. Schuldformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit; ein Schuldner hat beides zu vertreten, d.h. er haftet, wenn gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist (§ 276 I BGB). Verschulden stellt bei Verträgen (vgl. § 280 BGB) wie bei unerlaubten Handlungen (vgl. § 823 BGB) regelmäßig eine erforderliche Voraussetzung für Ansprüche auf Schadensersatz dar. Im BGB gibt es, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses, teils Verschärfungen (§ 287 S. 2, Schuldnerverzug), teils Milderungen der Haftung; der Schuldner haftet dann ggf. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (z.B. § 521 BGB), oder für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 i.V.m. § 690, § 708 BGB). Auch die Vertragsparteien können die Verschuldensmaßstäbe grundsätzlich variieren. Unzulässig sind Vereinbarungen, durch die die Haftung für eigenen Vorsatz im Voraus ausgeschlossen werden soll (§ 276 III BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Haftungseinschränkungen nur sehr beschränkt möglich, vgl. § 309 Nr. 7 BGB. Der Schuldner hat in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden auch für fremdes Verschulden einzustehen, wenn dies bei seinen gesetzlichen Vertretern und bei Erfüllungsgehilfen gegeben ist (§ 278 BGB). Außerhalb von AGBen kann hier eine Haftung für vorsätzliches Fehlverhalten von Hilfspersonen ausgeschlossen werden (§ 278 S. 2, § 276 III BGB). Verschuldensbezogene Besonderheiten gibt es insbesondere im Arbeitsrecht bezüglich der Grundsätze der verschuldensabgestuften Arbeitnehmerhaftung; dort wird zwischen einfachem, mittel bzw grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln von Arbeitnehmern unterschieden.