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Fonds für allgemeine Bankrisiken

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Passivposten Nr. 11 in der Bankbilanz (Passivposten der Bankbilanz); Sonderposten nach § 340g HGB. Da die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit in Art. 37 der Bankbilanzrichtlinie Gebrauch gemacht hat, die stille Bildung von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken zu gestatten, musste sie auch die Bildung eines entsprechenden Sonderpostens zum offenen Ausweis in der Bankbilanz zulassen. Offen im „Fonds für allgemeine Bankrisiken” ausgewiesene Vorsorgereserven haben Eigenkapitalcharakter und werden bei der Feststellung der regulatorischen Eigenmittel der Kreditinstitute dem harten Kernkapital zugerechnet (im Gegensatz zu den stillen Vorsorgereserven nach § 340f HGB, die nur zum Teil Ergänzungskapital sind).

    Zuführungen zum Fonds und Erträge aus der Auflösung dieses Postens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Damit besteht für externe Bilanzadressaten weitgehende Transparenz.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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