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Garantie
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Versprechen einer dritten Person (etwa Lieferant, Hersteller, Importeur), für einen bestimmten Erfolg oder Nichterfolg einzustehen, etwa für Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer (Kauf-)Sache. Der Garantievertrag gibt dem Berechtigten (Garantieempfänger) die Möglichkeit, nicht nur etwa gegenüber einem Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache (vgl. §§ 434 ff. BGB) Rechte geltend zu machen, sondern auch einen Dritten im Rahmen von dessen Garantieversprechen in Anspruch zu nehmen (s.a. §§ 443, 479 BGB).
Anders als etwa die Bürgschafts-Erklärung - ebenfalls eine Personalsicherheit - ist die Garantie grundsätzlich nicht formgebunden und auch nicht wie diese von einer Haupt-Verbindlichkeit abhängig; sie ist gesetzlich nicht näher geregelt (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Der Garant haftet, sobald der im Vertrag näher zu bezeichnende Garantiefall eingetreten ist.
Gegensatz: Schuldbeitritt.
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