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Revision von Geschäftswert vom 07.11.2018 - 10:38

Geschäftswert

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    Firmenwert; „Goodwill”. 1. Begriff/Berechnung: Der Geschäftswert ist ein immaterieller Vermögenswert des Anlagevermögens. Der Geschäftswert wird allgemein als Differenz zwischen dem Wert des gesamten Unternehmens und dem Wert der bilanzierungsfähigen Einzelgüter berechnet. Im Geschäftswert drücken sich besondere, bilanziell nicht in Einzelgütern erfasste Vorteile aus, wie z.B. der Ruf des Unternehmens, Standortvorteile, Organisationsstruktur usw. Sie führen dazu, dass ein Erwerber für ein Unternehmen regelmäßig mehr als den Substanzwert (Summe der bilanzierten bzw. bilanzierungsfähigen Vermögenswerte und Schulden) zu zahlen bereit ist.

    2. Arten: Unterschieden werden der selbst geschaffene (originäre) und der entgeltlich erworbene (derivative) Goodwill. Der bilanziell relevante (derivative) Geschäftswert wird gesetzlich als derjenige Betrag definiert, der im Rahmen der Übernahme eines Unternehmens über den Verkehrswert der einzeln übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden hinaus entgolten wird (§ 246 I 4 HGB für den Jahresabschluss bzw. § 301 III HGB für den Konzernabschluss).

    3. Ansatz des Geschäftswerts in Handelsbilanz und Steuerbilanz: In der Handels- und Steuerbilanz besteht für den originären Geschäftswert ein Bilanzierungsverbot (§ 248 II HGB). Der derivative muss hingegen sowohl in der Handelsbilanz als Vermögenswert (§ 246 I 4 HGB für den Jahresabschluss bzw. § 301 III HGB für den Konzernabschluss) als auch in der Steuerbilanz als immaterielles Wirtschaftsgut (§ 5 II EStG) aktiviert werden. Die Abschreibung des derivativen Geschäftswerts in der Handelsbilanz ist planmäßig über die geplante Nutzungsdauer und ggf. außerplanmäßig abzuschreiben (§ 253 III, V HGB). In der Steuerbilanz ist der derivative Geschäftswert in Höhe der Anschaffungskosten zu aktivieren und linear über 15 Jahre abzuschreiben (§§ 6 I Nr. 1, 7 I EStG).

     

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