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Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
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1957 zum Schutz der Sparer (Investmentsparen) und zur Regelung der Vermögensbildung (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) geschaffenes "Investmentgesetz". Das KAGG regelte im Interesse eines ausreichenden Anlegerschutzes u.a. die Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften) als Kreditinstitute i.S. des KWG und damit der Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. dessen Vorgängerbehörde (BAKred) unterworfen (§ 2 I KAGG), die Anlagevorschriften der Investmentfonds für verschiedene Sondervermögen, etwa für Wertpapier- (Wertpapierfonds), Beteiligungs- (Beteiligungsfonds) und Grundstücks-Sondervermögen (Immobilienfonds), ferner die Rechtsverhältnisse zwischen der Kapitalanlagegesellschaft, den Inhabern der Anteilscheine (Investmentzertifikate), dem Investmentfonds und der Depotbank, Prüfungs- und Veröffentlichungsvorschriften sowie die steuerliche Behandlung der Fonds (§§ 37n ff. KAGG).
Die Bildung von Beteiligungs-Sondervermögen wurde 1986 durch das Zweite Vermögensbeteiligungsgesetz (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) zugelassen. 1990, 1994 und 1998 wurden die Anlagemöglichkeiten durch drei Finanzmarktförderungsgesetze erheblich erweitert (Geldmarktfonds, Investmentfondsanteil-, gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds, Altersvorsorge-Sondervermögen). Neu eingefügt wurde 1998 ein Kapitel über Investmentaktiengesellschaften (§§ 51 ff. KAGG). Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz ließ in größerem Umfang als zuvor Nebentätigkeiten von Kapitalanlagegesellschaften zu und ermöglichte, dass mit Anteilscheinen verbundene Rechte unterschiedlich ausgestaltet werden.
Das KAGG enthielt in § 7 und § 54 auch Vorschriften über einen Bezeichnungsschutz (Bezeichnungsschutz für Kreditinstitute).
Das Gesetz wurde (ebenso wie das AuslandinvestmentG) durch das Investmentmodernisierungsgesetz Ende Dezember 2003 aufgehoben und durch das Investmentgesetz (InvG) ersetzt, an dessen Stelle wiederum 2013 das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) getreten ist.
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