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Jahresabschlussprüfung
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Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 316 I HGB) und Unternehmen, die unter das PublG (§§ 1, 6 I PublG) fallen, besteht Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss kann erst nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung festgestellt werden (§ 316 I 2 HGB; Feststellung). Gegenstand der Jahresabschlussprüfung sind der Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang), die zugrunde liegende Buchführung und der Lagebericht. Die Jahresabschlussprüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob die auf die Rechnungslegung sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages beachtet worden sind. Dabei ist die Jahresabschlussprüfung so anzulegen, dass Verstöße, die sich wesentlich auf die Darstellung der wirtschaftlichen Lage auswirken, erkannt werden (§ 317 I HGB). Das Ergebnis der Prüfung wird im Bestätigungsvermerk (Testat) zusammengefasst (§ 322 HGB). Die Jahresabschlussprüfung darf grundsätzlich nur von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgenommen werden, bei mittelgroßen GmbH und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a I HGB können es auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein (§ 319 I 1, 2 HGB).
Vgl. auch Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung.
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