Bestätigungsvermerk
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Testat des Wirtschaftsprüfers unter dem von ihm geprüften Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben sowie eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten (§ 322 I HGB). Die Beurteilung muss zweifelsfrei ergeben, ob ein uneingeschränkter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen oder weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben, versagt wird (§ 322 II HGB). Bei einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der vorgelegte Jahresabschuss nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 322 III HGB). Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, ist gesondert einzugehen (§ 322 II HGB); ebenso darauf, ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht eine zutreffende Vorstellung von der Unternehmenslage vermittelt (§ 322 VI HGB).