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Kartell
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Vereinbarungen (Vertrag) zwischen miteinander regelmäßig im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind nach § 1 GWB grundsätzlich verboten (ebenso auch der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, vgl. §§ 19 ff. GWB). Kartelle als Wettbewerbsbeschränkungen sind regelmäßig geeignet, die Produktion oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder Dienstleistungen negativ zu beeinflussen, etwa durch Preisabsprachen, Ausschreibungsabsprachen (Submissionskartelle), Mengenbeschränkungen, Gebietsabgrenzungen oder ggf. auch durch Poolung von Patenten. Unter besonderen Voraussetzungen sind Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder-verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zulässig, §§ 2, 3 GWB. Die Regeln des Europäischen Wettbewerbsrechts sind dabei vorrangig zu beachten (Art. 101, 102 AEUV; § 22 GWB). Die Überwachung bzw. Regelung des Kartellrechts obliegt insbesondere den zuständigen Kartellbehörden des Bundes (Bundeskartellamt) oder der Länder (§§ 32 ff., 48 ff. GWB), in der EU grundsätzlich der Europäischen Kommission. Stand und absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration werden regelmäßig alle zwei Jahre durch die Monopolkommission begutachtet (§ 44 GWB).
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