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Europäisches Wettbewerbsrecht

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Zweck des europäischen Wettbewerbsrechts ist es, Wettbewerbsbeschränkungen auf europäischer bzw. EU-Ebene zu verhindern. Es ergänzt das nationale Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und betrifft primär grenzüberschreitende Sachverhalte.
    Das europäische Wettbewerbsrecht besteht zunächst aus zwei Regelungen im AEU-Vertrag: Art. 101 AEUV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken (früher Art. 81 EGV); dies betrifft Kartelle und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen. Durch Art. 102 AEUV wird einzelnen bzw. mehreren Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Europäischen Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben untersagt (früher Art. 82 EGV). Das entspricht im deutschen Recht der Missbrauchsaufsicht gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen.
    Wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen von Zusammenschlüssen (Fusion) zwischen Unternehmen auf europäischer Ebene wird durch die EG-Fusionskontrollverordnung begegnet (EU-Rechtsakte).

    2. Bankensektor: Auf europäischer Ebene besteht keine ausdrückliche gesetzliche Freistellung für die Kreditwirtschaft im Bereich der Kartelle und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen. Deswegen wendet die Europäische Kommission nicht nur Art. 102, sondern auch Art. 101 AEUV auf den Bankensektor an. Der Europäische Gerichtshof hat sich (jedenfalls für den innergemeinschaftlichen Zahlungsverkehr) dieser Meinung angeschlossen. Für die anderen Geschäftsfelder der Kreditwirtschaft können Banken unter die Tatbestände des Art. 106 II AEUV fallen, soweit sie im öffentlichen Interesse zur Sicherung der Zahlungsbilanz und Umsetzung der Wirtschafts- und Währungspolitik im weitesten Sinne tätig werden. Damit lässt sich allerdings nur eine partielle Bereichsausnahme rechtfertigen.

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