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Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz
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Die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist nach § 246 II HGB grundsätzlich nicht zulässig. Das Verrechnungsverbot wird für Kreditinstitute indes durch das Kompensationsgebot in § 10 I RechKredV für bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten aufgehoben. Hiernach müssen täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontoinhaber mit täglich fälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem Kreditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufenden Konto (Kontokorrentkonto) erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die Berechnung von Zinsen und Provisionen vereinbart ist, dass der Kontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges Konto gestellt wird. Ein Verrechnungsverbot besteht aber auch für Kreditinstitute bei Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber einem Kunden in verschiedenen Währungen. Nicht in die Verrechnung mit Forderungen einbezogen werden dürfen Sperrguthaben und Spareinlagen.
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