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Konzernrecht
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Teilgebiet des Gesellschaftsrechts, das überwiegend im Dritten Buch des Aktiengesetzes (AktG) (§§ 291-328 AktG) kodifiziert ist. Die Überschrift „Verbundene Unternehmen” deutet bereits an, dass das Konzernrecht nicht nur das Recht der Konzerne i.e.S. (§ 18 AktG), sondern auch der (z.B. durch Kapitalbeteiligung [Beteiligung] oder Unternehmensvertrag entstandenen) Unternehmensverbindungen (vgl. §§ 15–17, 19 AktG) umfassen soll. §§ 291–328 AktG beziehen sich unmittelbar jedoch nur auf Unternehmensverbindungen, an denen eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beteiligt ist, und sollen v.a. als Schutz für abhängige Unternehmen sowie deren Aktionäre (auch außenstehende Aktionäre) und Gläubiger dienen. Gesetzliche Regelungen für die (zunehmend bedeutsamen) konzernmäßigen Beziehungen zwischen mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (GmbH-Konzern) oder Personengesellschaften fehlen dagegen. Auch wenn Normen des Aktienkonzernrechts auf diese Sachverhalte teilweise analog angewendet werden, bleibt das Konzernrecht eine unvollständige und ergänzungsbedürftige Materie. Zum Konzernrecht gehören außerdem das Konzernsteuerrecht und das Recht der Rechnungslegung im Konzern (§§ 290–315e HGB; Konzernabschluss). Vorschriften über die Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute enthalten §§ 340i, 340j HGB.
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