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Körperschaft
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vom Wechsel der Mitglieder unabhängige, i.d.R. auf eine große Zahl von Mitgliedern angelegte Personenvereinigung (Unternehmensrechtsformen); kennzeichnend sind ferner der einheitliche Name, unter dem die Körperschaft im Rechtsverkehr auftritt, ein durch Satzung vorgegebenes organisatorisches Gefüge und die Vertretung durch mindestens ein Organ, dessen Angehörige grundsätzlich nicht selbst zugleich Mitglieder sein müssen (Drittorganschaft). Zu unterscheiden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und solche des Privatrechts (Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften).
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