Zitierfähige Version
Leistung an Erfüllungs Statt
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Erbringen einer anderen als der aufgrund Vertrags geschuldeten Leistung durch den Schuldner (z. B. Übertragung von Buchgeld durch Überweisung anstelle von Bargeld, Annahme einer Sachleistung statt Geldes). Nur wenn der Gläubiger mit dieser Art der Leistung einverstanden ist, tritt Erfüllung (§ 362 BGB) ein. Der Gläubiger verliert dann den Anspruch auf die ursprüngliche Leistung gemäß § 364 I BGB, anders als bei der Leistung erfüllungshalber (vgl. § 364 II BGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon