Leistung an Erfüllungs Statt
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erbringen einer anderen als der aufgrund Vertrags geschuldeten Leistung durch den Schuldner (z. B. Übertragung von Buchgeld durch Überweisung anstelle von Bargeld, Annahme einer Sachleistung statt Geldes). Nur wenn der Gläubiger mit dieser Art der Leistung einverstanden ist, tritt Erfüllung (§ 362 BGB) ein. Der Gläubiger verliert dann den Anspruch auf die ursprüngliche Leistung gemäß § 364 I BGB, anders als bei der Leistung erfüllungshalber (vgl. § 364 II BGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Leistung an Erfüllungs Statt
ausgehend
eingehend
Leistung an Erfüllungs Statt
ausgehend